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Verfügt ein Einzelunternehmer nicht über die notwendigen persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung seines Gewerbes (oftmals auch als Konzession bezeichnet) oder wird das Gewerbe in Form einer Gesellschaft (OG, KG, GmbH, AG) ausgeübt, hat der Unternehmer bzw. die Gesellschaft bei der zuständigen Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft) einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen. Wofür haftet nun der gewerberechtliche Geschäftsführer im Vergleich zum Unternehmer und zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaft?
Wenn sich der gewerberechtliche Geschäftsführer in allen fachlichen Fällen genau informiert und er die Einhaltung der Vorschriften überwacht, dann wird er der Verantwortung problemlos gerecht werden können.
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